Wer das Erbe ausschlagen will, sollte die Wohnung des Verstorbenen nicht räumen. Wer Sachen verkauft, verschenkt oder entsorgt, kann damit die Erbschaft annehmen, und danach ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Für die Ausschlagung bleiben in der Regel sechs Wochen.
Erbe ausschlagen: Frist und Form
- Frist: sechs Wochen nach § 1944 BGB. Sie beginnt, wenn Sie erfahren, dass Sie Erbe sind und warum, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate.
- Form: Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar (§ 1945 BGB). Ein formloser Brief reicht nicht.
- Folge, wenn Sie nichts tun: Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).
Warum Sie mit dem Räumen warten sollten
Ausschlagen kann nur, wer noch nicht angenommen hat. Annehmen geht auch ohne Erklärung, durch Verhalten. Wer sich wie ein Erbe benimmt, etwa Möbel verkauft, wertvolle Dinge an sich nimmt oder die Wohnung auflöst, riskiert, dass das als Annahme gewertet wird. Dann haftet er auch für Schulden im Nachlass. Gerade bei einer Erbschaft, die man wegen Schulden ausschlagen will, ist das gefährlich.
Deshalb gilt bis zur Entscheidung: nichts weggeben, nichts verkaufen, nichts entsorgen lassen.
Was Sie trotzdem tun dürfen
Das Gesetz erlaubt, was keinen Aufschub duldet. Wer vor der Ausschlagung Geschäfte für den Nachlass besorgt, handelt nach § 1959 BGB wie jemand, der ohne Auftrag für einen anderen tätig wird. Verfügungen, die nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnten, bleiben auch nach der Ausschlagung wirksam. Typisch dafür sind:
- die Wohnung abschließen und sichern
- verderbliche Lebensmittel entsorgen
- Heizung, Wasser und Fenster kontrollieren, um Schäden zu vermeiden
- Post und wichtige Unterlagen sichern, ohne darüber zu verfügen
Machen Sie davon Fotos und notieren Sie, was Sie getan haben und warum. Im Zweifel fragen Sie vorher einen Notar oder Anwalt.
Und der Mietvertrag?
Der Mietvertrag geht mit dem Erbe auf die Erben über, wenn niemand aus dem Haushalt nach § 563 BGB eintritt. Wer ausschlägt, ist nicht Erbe und damit auch nicht Mieter. Die Kündigung nach § 564 BGB und die Räumung sind dann Sache derer, die das Erbe annehmen.
Was passiert, wenn alle ausschlagen?
Dann geht das Erbe weiter, an die Erben der nächsten Ordnung, und wenn es keine gibt, am Ende an den Staat. Bis klar ist, wer erbt, sorgt das Nachlassgericht nach § 1960 BGB für die Sicherung des Nachlasses, wenn es nötig ist. Es kann einen Nachlasspfleger bestellen. Ein Vermieter, der die Wohnung zurückhaben will, kann das nach § 1961 BGB beantragen. Der Nachlasspfleger kümmert sich dann auch um die Räumung. Mehr dazu im Beitrag Nachlasspfleger.
