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Silberner Tischrechner auf einem aufgeschlagenen Block, daneben ein Kugelschreiber und die Tastatur eines Laptops

§ 35a-Rechner: haushaltsnahe Dienst­leistungen absetzen

20 % der Arbeitskosten gehen direkt von Ihrer Steuer ab: bis 4.000 € im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen, bis 1.200 € für Handwerkerleistungen.

Wie viel bekomme ich zurück?

Wählen Sie die Art der Leistung und tragen Sie die Arbeitskosten aus Ihren Rechnungen ein. Der Rechner zeigt Ihre Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Art der Leistung

Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten laut Rechnung, mit Mehrwertsteuer. Material zählt nicht.

Ihre Steuerermäßigung

–

20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr.

Was sind haushaltsnahe Dienst­leistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die sonst die Mitglieder eines Haushalts selbst erledigen würden und die in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück stattfinden. Dazu gehören Reinigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste und der Winterdienst. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 € im Jahr. So regelt es § 35a des Einkommensteuergesetzes.

Das ist kein Abzug vom Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Deshalb wirkt er bei jedem gleich, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Kehrseite: Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts, denn erstattet wird nur, was vorher an Steuer angefallen ist.

Diese Seite erklärt die Regeln und ersetzt keine Steuerberatung. Im Zweifel fragen Sie Ihren Steuerberater.

Haushaltsnahe Dienst­leistungen oder Handwerker­leistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die jeder Haushalt kennt: putzen, den Garten pflegen, Schnee räumen. Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, etwa eine Badsanierung, neue Trockenbauwände oder der Rückbau alter Böden vor der Renovierung.

Für beide gibt es einen eigenen Höchstbetrag, und beide gelten nebeneinander. Wer im Frühjahr das Bad sanieren lässt und im Sommer die Gartenpflege bezahlt, nutzt beide Töpfe im selben Jahr.

Eine Grenze gilt für Handwerkerleistungen: Sie müssen in einem bestehenden Haushalt stattfinden. Arbeiten an einem Neubau zählen nicht.

Welche unserer Leistungen zählen?

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten bei uns vor allem die laufenden Arbeiten am Objekt. Die Arbeitskosten weisen wir in jeder Rechnung getrennt aus, die Einordnung im Einzelfall trifft das Finanzamt.

Haushaltsnahe Dienst­leistungen

  • Gebäude- und Wohnungsreinigung
  • Hausmeisterservice
  • Gartenpflege
  • Winterdienst, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück
  • Entrümpelung im eigenen Haushalt

Handwerker­leistungen

  • Badsanierung
  • Sanierung und Renovierung
  • Trockenbau
  • Rückbau als Teil einer Renovierung
  • Neuanlage eines Gartens

Bei Entrümpelung und Haushaltsauflösung hängt die Einordnung vom Einzelfall ab, etwa davon, ob es Ihr eigener Haushalt ist. Bei der Wohnung eines Verstorbenen klären Sie das am besten mit Ihrem Steuerberater.

Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelten dieselben Grundregeln:

  • Rechnung: mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Material zählt nicht.
  • Überweisung: Bezahlt wird auf das Konto des Dienstleisters, nicht bar.
  • Haushalt: in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Kein Neubau: Handwerkerleistungen gelten nur im bestehenden Haushalt.
  • Keine Förderung: Wird eine Maßnahme mit Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen gefördert, entfällt der Abzug für Handwerkerleistungen.
  • Kein Betrieb: Was schon als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt wird, zählt nicht doppelt, etwa bei einer vermieteten Wohnung.
  • Jahr der Zahlung: Es zählt das Jahr, in dem Sie bezahlt haben.

Rechnung und Zahlungsnachweis müssen Sie in der Regel nicht einreichen. Bewahren Sie beides auf, falls das Finanzamt danach fragt.

Schritt 1 / 2 Leistung

Wobei dürfen wir helfen? Bitte mindestens eines wählen – Mehrfachauswahl möglich.

Gilt das auch über die Nebenkosten­abrechnung?

Ja. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, sind begünstigt: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister und Winterdienst. Mieter und Wohnungseigentümer brauchen dafür eine Bescheinigung, aus der ihr Anteil an den Arbeitskosten hervorgeht. Die stellt in der Regel die Verwaltung aus.

Damit das ohne Nacharbeit geht, weisen wir die Arbeitskosten für jedes Objekt getrennt aus. Wie die Bescheinigung aussieht, zeigt unser Ratgeber zur § 35a-Bescheinigung. Mehr zur Abrechnung steht auf unserer Seite für Hausverwaltungen.

Fragen zu § 35a

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an.

Kontakt
Zählt die Mehrwertsteuer mit?

Ja. Maßgeblich sind die Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer, dazu Maschinen- und Fahrtkosten. Material zählt nicht.

Muss ich die Rechnungen beim Finanzamt einreichen?

In der Regel nicht. Sie tragen die Beträge in der Steuererklärung ein und bewahren Rechnung und Zahlungsnachweis auf.

Kann ich beide Höchstbeträge nutzen?

Ja. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen haben je einen eigenen Höchstbetrag, beide gelten nebeneinander.

Was ist, wenn ich keine Einkommensteuer zahle?

Dann bringt der Abzug nichts. Er geht direkt von der Steuer ab, und erstattet wird nur, was vorher an Steuer angefallen ist.

Gilt das für die Wohnung meiner verstorbenen Eltern?

Das hängt vom Einzelfall ab, denn begünstigt sind Arbeiten in Ihrem eigenen Haushalt. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Die Arbeitskosten getrennt vom Material. Das machen wir bei jeder Rechnung, auch bei laufenden Verträgen.

Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Ja, über die Nebenkostenabrechnung. Dafür brauchen sie eine Bescheinigung über ihren Anteil an den Arbeitskosten, die in der Regel die Verwaltung ausstellt.

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