Zum Inhalt springen

Nachlass­pfleger: Wann er kommt und was er tut

Ein Nachlasspfleger kümmert sich um das Erbe, solange unklar ist, wer erbt. Wann das Gericht ihn bestellt, was er macht und wie eine Räumung belegt wird.

Ein Nachlasspfleger kümmert sich um ein Erbe, solange nicht feststeht, wer erbt. Das Nachlassgericht bestellt ihn, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht klar ist, ob sie das Erbe annehmen, und der Nachlass gesichert werden muss. Oft beantragt ihn ein Gläubiger, zum Beispiel der Vermieter des Verstorbenen.

Wann wird ein Nachlass­pfleger bestellt?

Das regeln zwei Vorschriften im BGB:

  • § 1960 BGB: Bis das Erbe angenommen ist, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht. Dasselbe gilt, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie angenommen haben. Das Gericht kann dafür einen Nachlasspfleger bestellen.
  • § 1961 BGB: Will jemand einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen, muss das Gericht auf seinen Antrag einen Nachlasspfleger bestellen.

Typische Fälle sind: Es gibt keine bekannten Angehörigen. Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Die Erben sind zerstritten oder nicht erreichbar. Oder der Vermieter will die Wohnung zurück und weiß nicht, an wen er sich wenden soll.

Was macht ein Nachlass­pfleger?

Er vertritt die künftigen Erben, wer immer das am Ende ist. Zu seinen Aufgaben gehören meist:

  • den Nachlass sichern und ein Verzeichnis anlegen
  • Konten, Verträge und Versicherungen klären, laufende Verträge kündigen
  • die Erben ermitteln
  • den Nachlass verwalten, bis die Erben ihn übernehmen
  • bei einer Mietwohnung: das Mietverhältnis beenden und die Wohnung räumen lassen

Für die Nachlasspflegschaft gelten die Vorschriften des Betreuungsrechts entsprechend (§ 1888 BGB). Für bestimmte Geschäfte braucht der Nachlasspfleger deshalb die Genehmigung des Nachlassgerichts. Welche das im Einzelfall sind, entscheidet das Gericht.

Wer bezahlt den Nachlass­pfleger?

Seine Vergütung und seine Auslagen werden aus dem Nachlass bezahlt. Berufsmäßige Nachlasspfleger rechnen nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ab. Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich der Stundensatz nach den Fachkenntnissen und dem Umfang der Arbeit (§ 1888 Absatz 2 BGB). Auch die Kosten einer Räumung trägt der Nachlass.

Nachlass­pfleger und Wohnungs­auflösung

Für Angehörige heißt das: Ist ein Nachlasspfleger bestellt, entscheidet er über die Wohnung, nicht die Familie. Wer etwas aus der Wohnung haben möchte, etwa Fotos oder Erinnerungsstücke, wendet sich an ihn. Er wird dokumentieren, was er herausgibt.

Für Nachlasspfleger selbst ist die Räumung oft die aufwendigste Aufgabe, weil sie belegt sein muss. Das Gericht und später die Erben wollen nachvollziehen können, was mit den Sachen geschehen ist. Wichtig sind dabei:

  • ein schriftliches Angebot mit Festpreis, das dem Gericht vorgelegt werden kann
  • Fotos vor und nach der Räumung
  • eine Aufstellung über Fundstücke, Unterlagen und Wertsachen, die herausgegeben wurden
  • die Anrechnung von Verwertbarem, gesondert ausgewiesen
  • Entsorgungsnachweise und ein Übergabeprotokoll

Schritt 1 / 2 Leistung

Wobei dürfen wir helfen? Bitte mindestens eines wählen – Mehrfachauswahl möglich.

Wie wir mit Nachlass­pflegern arbeiten

Bei einer Nachlassauflösung legen wir Unterlagen, Fotos und Wertsachen beiseite und dokumentieren, was wir finden. Was noch Wert hat, rechnen wir mit dem Preis an, und die Wertanrechnung steht im Angebot gesondert. Unterlagen mit persönlichen Daten, die niemand mehr braucht, vernichten wir nach DIN 66399. Fotos, Protokoll und Entsorgungsnachweise liegen im Kundenportal, gesammelt in einer Akte.

Wer als Angehöriger oder Erbe betroffen ist, findet mehr auf unserer Seite für Erben. Für gesetzliche Betreuer, die ähnlich dokumentieren müssen, gibt es die Seite für gesetzliche Betreuer.

Nachlass­pfleger, Nachlass­verwalter, Testaments­vollstrecker: der Unterschied

Wer Wann
Nachlasspfleger Die Erben sind unbekannt oder es ist offen, ob sie annehmen. Vom Nachlassgericht bestellt.
Nachlassverwalter Die Erben sind bekannt, der Nachlass soll aber getrennt verwaltet werden, etwa um Schulden zu begleichen. Auf Antrag bestellt.
Testamentsvollstrecker Der Verstorbene hat ihn im Testament bestimmt.

Quellen und Stand

Stand 18. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Angebot anfragen Anrufen