Ein Nachlasspfleger kümmert sich um ein Erbe, solange nicht feststeht, wer erbt. Das Nachlassgericht bestellt ihn, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht klar ist, ob sie das Erbe annehmen, und der Nachlass gesichert werden muss. Oft beantragt ihn ein Gläubiger, zum Beispiel der Vermieter des Verstorbenen.
Wann wird ein Nachlasspfleger bestellt?
Das regeln zwei Vorschriften im BGB:
- § 1960 BGB: Bis das Erbe angenommen ist, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht. Dasselbe gilt, wenn die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie angenommen haben. Das Gericht kann dafür einen Nachlasspfleger bestellen.
- § 1961 BGB: Will jemand einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen, muss das Gericht auf seinen Antrag einen Nachlasspfleger bestellen.
Typische Fälle sind: Es gibt keine bekannten Angehörigen. Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen. Die Erben sind zerstritten oder nicht erreichbar. Oder der Vermieter will die Wohnung zurück und weiß nicht, an wen er sich wenden soll.
Was macht ein Nachlasspfleger?
Er vertritt die künftigen Erben, wer immer das am Ende ist. Zu seinen Aufgaben gehören meist:
- den Nachlass sichern und ein Verzeichnis anlegen
- Konten, Verträge und Versicherungen klären, laufende Verträge kündigen
- die Erben ermitteln
- den Nachlass verwalten, bis die Erben ihn übernehmen
- bei einer Mietwohnung: das Mietverhältnis beenden und die Wohnung räumen lassen
Für die Nachlasspflegschaft gelten die Vorschriften des Betreuungsrechts entsprechend (§ 1888 BGB). Für bestimmte Geschäfte braucht der Nachlasspfleger deshalb die Genehmigung des Nachlassgerichts. Welche das im Einzelfall sind, entscheidet das Gericht.
Wer bezahlt den Nachlasspfleger?
Seine Vergütung und seine Auslagen werden aus dem Nachlass bezahlt. Berufsmäßige Nachlasspfleger rechnen nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ab. Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich der Stundensatz nach den Fachkenntnissen und dem Umfang der Arbeit (§ 1888 Absatz 2 BGB). Auch die Kosten einer Räumung trägt der Nachlass.
Nachlasspfleger und Wohnungsauflösung
Für Angehörige heißt das: Ist ein Nachlasspfleger bestellt, entscheidet er über die Wohnung, nicht die Familie. Wer etwas aus der Wohnung haben möchte, etwa Fotos oder Erinnerungsstücke, wendet sich an ihn. Er wird dokumentieren, was er herausgibt.
Für Nachlasspfleger selbst ist die Räumung oft die aufwendigste Aufgabe, weil sie belegt sein muss. Das Gericht und später die Erben wollen nachvollziehen können, was mit den Sachen geschehen ist. Wichtig sind dabei:
- ein schriftliches Angebot mit Festpreis, das dem Gericht vorgelegt werden kann
- Fotos vor und nach der Räumung
- eine Aufstellung über Fundstücke, Unterlagen und Wertsachen, die herausgegeben wurden
- die Anrechnung von Verwertbarem, gesondert ausgewiesen
- Entsorgungsnachweise und ein Übergabeprotokoll
