Eine Erbengemeinschaft kann die Wohnung eines Verstorbenen nur gemeinsam auflösen. Über Nachlassgegenstände verfügen die Erben nach § 2040 BGB gemeinschaftlich, und Wegwerfen, Verkaufen und Verschenken sind solche Verfügungen. Ein einzelner Miterbe kann die Auflösung deshalb nicht allein in Auftrag geben.
Wem gehört die Wohnung in der Erbengemeinschaft?
Allen Erben gemeinsam. Mehrere Erben bilden nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft, und der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich, bis er aufgeteilt ist. Niemand besitzt den Schrank oder das Sofa allein, auch nicht der Erbe mit dem größten Anteil. Das gilt für die Einrichtung genauso wie für eine Eigentumswohnung oder den Mietvertrag.
Was darf ein einzelner Miterbe allein?
Weniger, als viele glauben. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen:
| Was | Wer entscheidet | Beispiel |
|---|---|---|
| Notwendige Erhaltung | Jeder Miterbe allein (§ 2038 BGB) | Wasser abdrehen, Fenster schließen, Kühlschrank leeren, Post sichern |
| Ordnungsmäßige Verwaltung | Die Mehrheit der Erben, nach Erbteilen (§ 2038 mit § 745 BGB) | laufende Kosten zahlen, die Wohnung vorübergehend sichern |
| Verfügungen über Nachlassgegenstände | Alle Erben gemeinsam (§ 2040 BGB) | Möbel verkaufen, verschenken, entsorgen, die Wohnung auflösen |
Eine Haushaltsauflösung gehört zur dritten Stufe. Deshalb braucht sie die Zustimmung aller Erben.
Erbengemeinschaft: Wohnung auflösen in vier Schritten
- Erben klären: Wer gehört zur Erbengemeinschaft? Liegt ein Testament vor, muss es beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB). Den Nachweis über das Erbrecht gibt der Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB).
- Einig werden: Was soll behalten, verteilt, verkauft oder entsorgt werden? Am besten gehen die Erben einmal gemeinsam durch die Wohnung, oder sie verständigen sich über Fotos.
- Einen bevollmächtigen: Damit nicht jede Entscheidung von allen getroffen werden muss, erteilen die Erben einem von ihnen eine schriftliche Vollmacht für die Auflösung.
- Auftrag erteilen: Der Bevollmächtigte beauftragt die Auflösung, mit der Vollmacht oder der Zustimmung aller Erben im Rücken.
Gibt es einen Testamentsvollstrecker, übernimmt er diese Aufgaben. Dann reicht sein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Was passiert mit dem Mietvertrag?
Lebte niemand mit dem Verstorbenen zusammen, der in den Vertrag eintritt, setzt sich das Mietverhältnis mit den Erben fort. Erben und Vermieter können dann nach § 564 BGB innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen, mit der gesetzlichen Frist, nachdem sie vom Tod erfahren haben. Weil die Erben den Vertrag gemeinsam erben, kündigen sie auch gemeinsam. Bis zum Ende des Mietverhältnisses läuft die Miete weiter. Je schneller die Erben einig sind, desto weniger Miete fällt an.
Lebten Ehegatte, Kinder oder andere Angehörige mit im Haushalt, treten sie nach § 563 BGB zuerst in den Mietvertrag ein. Dann stellt sich die Frage der Auflösung oft gar nicht.
Was, wenn sich die Erben nicht einig sind?
Das ist häufig, gerade bei Erinnerungsstücken. Hilfreich ist, zuerst die Dinge mit Wert oder Bedeutung zu klären und den Rest danach. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, also die Aufteilung des Nachlasses. Kommt man nicht weiter, helfen eine Mediation, ein Notar oder ein Anwalt für Erbrecht. Solange keine Einigung besteht, sollte niemand Fakten schaffen. Was einmal entsorgt ist, lässt sich nicht zurückholen.
