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Haushaltsnahe Dienst­leistungen: Was Sie absetzen können

Reinigung, Garten, Winterdienst, Hausmeister: 20 % der Arbeitskosten gehen direkt von der Steuer ab. Was zählt, was nicht und welche Voraussetzungen gelten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten in Ihrem Haushalt, die normalerweise Sie selbst oder andere Haushaltsmitglieder erledigen würden: putzen, den Garten pflegen, Schnee räumen, das Treppenhaus reinigen. Lassen Sie diese Arbeiten von einer Firma machen, ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 € im Jahr. Das regelt § 35a des Einkommensteuergesetzes.

Was zählt zu den haushaltsnahen Dienst­leistungen?

Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu eine lange Liste veröffentlicht, als Anlage zu seinem Anwendungsschreiben vom 9. November 2016. Begünstigt sind danach unter anderem:

  • die Reinigung der Wohnung oder des Hauses
  • Gartenpflege wie Rasen mähen und Hecken schneiden, einschließlich der Abfuhr des Grünschnitts
  • Winterdienst auf dem eigenen Grundstück und auf dem öffentlichen Gehweg, der direkt angrenzt
  • Hausmeister- und Hauswartarbeiten
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen, auch über die Nebenkosten
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen

Was zählt nicht?

Ebenso deutlich ist die Liste bei dem, was nicht begünstigt ist. Dazu gehören:

  • Materialkosten, etwa Putzmittel, Pflanzen oder Streugut. Begünstigt ist nur die Arbeit.
  • Müllabfuhr und Sperrmüllabfuhr, weil die Entsorgung im Vordergrund steht.
  • Haushaltsauflösung. Die Finanzverwaltung führt sie ausdrücklich als nicht begünstigt.
  • Arbeiten außerhalb des Haushalts, etwa die Reinigung von Kleidung in der Reinigung.
  • Kosten, die schon Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zum Beispiel für eine vermietete Wohnung.

Manche Leistungen grenzt die Finanzverwaltung im Einzelfall ab. Entsorgung zum Beispiel ist als Nebenleistung begünstigt, etwa der Grünschnitt bei der Gartenpflege, als eigenständige Leistung dagegen nicht.

Haushaltsnahe Dienst­leistungen oder Handwerker­leistungen?

Das Gesetz unterscheidet beides, und die Grenze ist wichtig, weil die Höchstbeträge verschieden sind:

Haushaltsnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen
Beispiele Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister Renovierung, Reparatur, Modernisierung, Gartenneuanlage
Abzug 20 % der Arbeitskosten 20 % der Arbeitskosten
Höchstens im Jahr 4.000 € 1.200 €
Gesetz § 35a Absatz 2 EStG § 35a Absatz 3 EStG

Beide Höchstbeträge gelten nebeneinander. Wer im selben Jahr den Garten pflegen und das Bad renovieren lässt, kann beides nutzen. Mehr zu den Handwerkerleistungen steht im Beitrag Handwerkerleistungen absetzen.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Ihr Haushalt: Die Arbeit muss in Ihrem Haushalt erbracht werden, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Dazu gehört auch eine selbst genutzte Ferienwohnung oder ein eigener Haushalt im Pflegeheim.
  • Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt stehen. Fahrt- und Maschinenkosten gehören zu den Arbeitskosten.
  • Überweisung: Sie müssen auf das Konto des Dienstleisters zahlen. Barzahlung zählt nicht.
  • Kein doppelter Abzug: Was schon als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung zählt, gibt es nicht noch einmal.

Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, gelten die Höchstbeträge für beide zusammen nur einmal.

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Haushaltsnahe Dienst­leistungen für Mieter und Eigentümer

Auch wer zur Miete wohnt, profitiert. Lässt der Vermieter das Treppenhaus reinigen, den Garten pflegen oder Schnee räumen und legt die Kosten um, kann der Mieter seinen Anteil an den Arbeitskosten absetzen. Dafür muss der Anteil in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen oder vom Vermieter bescheinigt sein. In einer Eigentümergemeinschaft gilt dasselbe über die Jahresabrechnung des Verwalters.

Regelmäßige Leistungen wie Treppenhausreinigung oder Hausmeister zählen dabei grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung, einmalige Leistungen erst im Jahr der Abrechnung. So steht es im Anwendungsschreiben des Ministeriums.

Wichtig: ein Abzug von der Steuer, nicht vom Einkommen

Die 20 % werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das ist mehr wert als eine normale Ausgabe in der Steuererklärung. Die Kehrseite: Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat davon nichts. Was genau bei Ihnen herauskommt, zeigt unser § 35a-Rechner. Wie das Gesetz aufgebaut ist, steht im Beitrag § 35a EStG einfach erklärt.

Welche unserer Leistungen dazu zählen

Bei uns sind das vor allem der Gartenservice, der Winterdienst, der Hausmeisterservice und die Gebäudereinigung, ob für Ihr Haus oder über die Nebenkosten Ihrer Wohnanlage. Räumen wir Keller, Dachboden oder Garage in Ihrem weiter bewohnten Haushalt, können die Arbeitskosten ebenfalls zählen. Arbeits- und Fahrtkosten weisen wir in jeder Rechnung getrennt aus.

Quellen und Stand

Stand 18. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, klärt Ihre Steuerberatung.

  • § 35a Einkommensteuergesetz
  • Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, mit Anlage 1 (Beispielliste)
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