Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten in Ihrem Haushalt, die normalerweise Sie selbst oder andere Haushaltsmitglieder erledigen würden: putzen, den Garten pflegen, Schnee räumen, das Treppenhaus reinigen. Lassen Sie diese Arbeiten von einer Firma machen, ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 4.000 € im Jahr. Das regelt § 35a des Einkommensteuergesetzes.
Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu eine lange Liste veröffentlicht, als Anlage zu seinem Anwendungsschreiben vom 9. November 2016. Begünstigt sind danach unter anderem:
- die Reinigung der Wohnung oder des Hauses
- Gartenpflege wie Rasen mähen und Hecken schneiden, einschließlich der Abfuhr des Grünschnitts
- Winterdienst auf dem eigenen Grundstück und auf dem öffentlichen Gehweg, der direkt angrenzt
- Hausmeister- und Hauswartarbeiten
- Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen, auch über die Nebenkosten
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
- Pflege- und Betreuungsleistungen
Was zählt nicht?
Ebenso deutlich ist die Liste bei dem, was nicht begünstigt ist. Dazu gehören:
- Materialkosten, etwa Putzmittel, Pflanzen oder Streugut. Begünstigt ist nur die Arbeit.
- Müllabfuhr und Sperrmüllabfuhr, weil die Entsorgung im Vordergrund steht.
- Haushaltsauflösung. Die Finanzverwaltung führt sie ausdrücklich als nicht begünstigt.
- Arbeiten außerhalb des Haushalts, etwa die Reinigung von Kleidung in der Reinigung.
- Kosten, die schon Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zum Beispiel für eine vermietete Wohnung.
Manche Leistungen grenzt die Finanzverwaltung im Einzelfall ab. Entsorgung zum Beispiel ist als Nebenleistung begünstigt, etwa der Grünschnitt bei der Gartenpflege, als eigenständige Leistung dagegen nicht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
Das Gesetz unterscheidet beides, und die Grenze ist wichtig, weil die Höchstbeträge verschieden sind:
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Handwerkerleistungen | |
|---|---|---|
| Beispiele | Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister | Renovierung, Reparatur, Modernisierung, Gartenneuanlage |
| Abzug | 20 % der Arbeitskosten | 20 % der Arbeitskosten |
| Höchstens im Jahr | 4.000 € | 1.200 € |
| Gesetz | § 35a Absatz 2 EStG | § 35a Absatz 3 EStG |
Beide Höchstbeträge gelten nebeneinander. Wer im selben Jahr den Garten pflegen und das Bad renovieren lässt, kann beides nutzen. Mehr zu den Handwerkerleistungen steht im Beitrag Handwerkerleistungen absetzen.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Ihr Haushalt: Die Arbeit muss in Ihrem Haushalt erbracht werden, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Dazu gehört auch eine selbst genutzte Ferienwohnung oder ein eigener Haushalt im Pflegeheim.
- Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt stehen. Fahrt- und Maschinenkosten gehören zu den Arbeitskosten.
- Überweisung: Sie müssen auf das Konto des Dienstleisters zahlen. Barzahlung zählt nicht.
- Kein doppelter Abzug: Was schon als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung zählt, gibt es nicht noch einmal.
Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, gelten die Höchstbeträge für beide zusammen nur einmal.
