Handwerkerleistungen absetzen können Sie, wenn in Ihrem bestehenden Haushalt renoviert, repariert oder modernisiert wird. Nach § 35a Absatz 3 EStG ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr. Für Neubauten und öffentlich geförderte Maßnahmen gilt das nicht.
Welche Handwerkerleistungen kann man absetzen?
Das Gesetz spricht von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Gemeint ist alles, was an einer bestehenden Wohnung oder einem bestehenden Haus gemacht wird, zum Beispiel:
- ein Bad sanieren oder umbauen
- Wände versetzen, Decken abhängen, das Dachgeschoss ausbauen
- Böden erneuern, Fliesen legen, streichen und tapezieren
- Heizung, Sanitär und Elektrik reparieren oder warten
- Fenster und Türen austauschen
- einen Garten neu anlegen oder umgestalten
Auch der Abbruch, der zu einer solchen Renovierung gehört, zählt dazu, etwa wenn vor der Badsanierung das alte Bad herausgerissen wird.
Handwerkerleistungen absetzen: die Grenzen
- Kein Neubau: Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Das gilt auch für die erstmalige Anlage eines Gartens beim Neubau.
- Nicht öffentlich gefördert: Nehmen Sie für die Maßnahme einen zinsverbilligten Kredit oder einen steuerfreien Zuschuss in Anspruch, etwa von der KfW, ist der Abzug ausgeschlossen. So steht es in § 35a Absatz 3 Satz 2.
- Nur Arbeitskosten: Fliesen, Armaturen, Farbe und Pflanzen zählen nicht. Fahrt- und Maschinenkosten gehören dagegen zu den Arbeitskosten.
- Nur im eigenen Haushalt: Für eine vermietete Wohnung sind die Kosten Werbungskosten, dann gibt es keinen Abzug nach § 35a.
Gartenpflege oder Gartenneuanlage?
Hier liegt eine häufige Verwechslung. Die laufende Pflege, also Rasen mähen, Hecken schneiden und Laub entfernen, ist eine haushaltsnahe Dienstleistung mit dem höheren Höchstbetrag von 4.000 €. Wird der Garten dagegen neu gestaltet, gilt das als Handwerkerleistung, und dann sind es höchstens 1.200 €. Beides kann im selben Jahr nebeneinander stehen.
Wie muss die Rechnung aussehen?
Die Arbeitskosten müssen getrennt vom Material ausgewiesen sein. Bezahlt wird per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung. Den Abzug gibt es im Jahr der Zahlung. Wer eine größere Renovierung plant, kann die Rechnungen eventuell auf zwei Jahre verteilen, etwa mit Abschlagszahlungen, und den Höchstbetrag so zweimal nutzen. Ob das in Ihrem Fall passt, klärt Ihre Steuerberatung.
Und wenn mehrere Gewerke kommen?
Dann zählen die Arbeitskosten aller Gewerke zusammen, bis zum Höchstbetrag. Bei einer Badsanierung sind das zum Beispiel der Rückbau, die Installation, die Elektrik, die Fliesen und die Vorwände. Bekommen Sie eine Rechnung für alle Gewerke, sollten die Arbeitskosten darin vollständig ausgewiesen sein, auch die der Partnerbetriebe.
