§ 35a EStG senkt Ihre Einkommensteuer, wenn Sie in Ihrem Haushalt andere arbeiten lassen. Sie ziehen 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer ab, je nach Art der Arbeit bis zu 510 €, 4.000 € oder 1.200 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung.
§ 35a EStG in einem Satz
Wer im eigenen Haushalt eine Hilfe beschäftigt, eine Firma für haushaltsnahe Arbeiten beauftragt oder Handwerker kommen lässt, bekommt einen Teil der Arbeitskosten über die Steuer zurück.
Die drei Stufen von § 35a EStG
| Was | Beispiele | Abzug |
|---|---|---|
| Minijob im Haushalt (Absatz 1) | Haushaltshilfe auf Minijob-Basis, angemeldet im Haushaltsscheckverfahren | 20 %, höchstens 510 € im Jahr |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen (Absatz 2) | Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister, Pflege und Betreuung | 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr |
| Handwerkerleistungen (Absatz 3) | Renovierung, Reparatur, Modernisierung | 20 %, höchstens 1.200 € im Jahr |
Die drei Stufen gelten nebeneinander. Sie können also im selben Jahr eine Haushaltshilfe, einen Gartenservice und einen Handwerker absetzen, jeweils bis zum eigenen Höchstbetrag.
Was heißt „von der Steuer abziehen“?
Das ist der Unterschied zu fast allen anderen Ausgaben in der Steuererklärung. Werbungskosten oder Sonderausgaben mindern das Einkommen, auf das Steuer berechnet wird. § 35a dagegen kürzt die fertig berechnete Steuer selbst, um 20 % der begünstigten Kosten. Deshalb wirkt der Abzug unabhängig davon, wie hoch Ihr Steuersatz ist. Wer allerdings gar keine Einkommensteuer zahlt, etwa weil die Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, hat davon nichts.
Welche Voraussetzungen nennt § 35a EStG?
- Im Haushalt: Die Arbeit wird in Ihrem Haushalt erbracht, der in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Zum Haushalt gehören auch Keller, Dachboden, Garage und Garten, eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung und ein eigener Haushalt im Pflegeheim.
- Nur Arbeitskosten: Material zählt nicht. Fahrt- und Maschinenkosten gehören dagegen zu den Arbeitskosten.
- Rechnung und Überweisung: Für Dienstleistungen und Handwerker brauchen Sie eine Rechnung und müssen auf das Konto der Firma zahlen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
- Kein Doppelabzug: Was schon Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung ist, zählt hier nicht.
- Nicht öffentlich gefördert: Handwerkerleistungen, für die Sie einen zinsverbilligten Kredit oder einen steuerfreien Zuschuss bekommen, sind ausgeschlossen.
Wann zählt die Ausgabe?
Im Jahr, in dem Sie bezahlen. Für Mieter und Eigentümer, die über die Nebenkosten zahlen, gilt eine Besonderheit: Regelmäßige Leistungen wie Treppenhausreinigung oder Hausmeister zählen grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung, einmalige Rechnungen erst im Jahr der Abrechnung. Den Anteil weist die Nebenkosten- oder Jahresabrechnung aus, oder der Vermieter beziehungsweise Verwalter bescheinigt ihn.
