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§ 35a EStG einfach erklärt

Drei Stufen, 20 % der Arbeitskosten, direkt von der Steuer: So funktioniert § 35a EStG, und das sind die Voraussetzungen.

§ 35a EStG senkt Ihre Einkommensteuer, wenn Sie in Ihrem Haushalt andere arbeiten lassen. Sie ziehen 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer ab, je nach Art der Arbeit bis zu 510 €, 4.000 € oder 1.200 € im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung.

§ 35a EStG in einem Satz

Wer im eigenen Haushalt eine Hilfe beschäftigt, eine Firma für haushaltsnahe Arbeiten beauftragt oder Handwerker kommen lässt, bekommt einen Teil der Arbeitskosten über die Steuer zurück.

Die drei Stufen von § 35a EStG

Was Beispiele Abzug
Minijob im Haushalt (Absatz 1) Haushaltshilfe auf Minijob-Basis, angemeldet im Haushaltsscheckverfahren 20 %, höchstens 510 € im Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen (Absatz 2) Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister, Pflege und Betreuung 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr
Handwerkerleistungen (Absatz 3) Renovierung, Reparatur, Modernisierung 20 %, höchstens 1.200 € im Jahr

Die drei Stufen gelten nebeneinander. Sie können also im selben Jahr eine Haushaltshilfe, einen Gartenservice und einen Handwerker absetzen, jeweils bis zum eigenen Höchstbetrag.

Was heißt „von der Steuer abziehen“?

Das ist der Unterschied zu fast allen anderen Ausgaben in der Steuererklärung. Werbungskosten oder Sonderausgaben mindern das Einkommen, auf das Steuer berechnet wird. § 35a dagegen kürzt die fertig berechnete Steuer selbst, um 20 % der begünstigten Kosten. Deshalb wirkt der Abzug unabhängig davon, wie hoch Ihr Steuersatz ist. Wer allerdings gar keine Einkommensteuer zahlt, etwa weil die Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, hat davon nichts.

Welche Voraussetzungen nennt § 35a EStG?

  • Im Haushalt: Die Arbeit wird in Ihrem Haushalt erbracht, der in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Zum Haushalt gehören auch Keller, Dachboden, Garage und Garten, eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung und ein eigener Haushalt im Pflegeheim.
  • Nur Arbeitskosten: Material zählt nicht. Fahrt- und Maschinenkosten gehören dagegen zu den Arbeitskosten.
  • Rechnung und Überweisung: Für Dienstleistungen und Handwerker brauchen Sie eine Rechnung und müssen auf das Konto der Firma zahlen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
  • Kein Doppelabzug: Was schon Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung ist, zählt hier nicht.
  • Nicht öffentlich gefördert: Handwerkerleistungen, für die Sie einen zinsverbilligten Kredit oder einen steuerfreien Zuschuss bekommen, sind ausgeschlossen.

Wann zählt die Ausgabe?

Im Jahr, in dem Sie bezahlen. Für Mieter und Eigentümer, die über die Nebenkosten zahlen, gilt eine Besonderheit: Regelmäßige Leistungen wie Treppenhausreinigung oder Hausmeister zählen grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung, einmalige Rechnungen erst im Jahr der Abrechnung. Den Anteil weist die Nebenkosten- oder Jahresabrechnung aus, oder der Vermieter beziehungsweise Verwalter bescheinigt ihn.

Schritt 1 / 2 Leistung

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Was § 35a EStG nicht abdeckt

Die Finanzverwaltung hat eine Liste mit Beispielen veröffentlicht. Ausdrücklich nicht begünstigt sind dort unter anderem die Müllabfuhr, die Sperrmüllabfuhr und die Haushaltsauflösung. Auch Statiker und Material fallen nicht darunter. Wer eine Wohnung auflösen lässt, sollte das wissen, bevor er mit dem Abzug rechnet. Mehr dazu im Beitrag Haushaltsnahe Dienstleistungen.

So rechnen Sie es aus

Nehmen Sie die Arbeitskosten aus der Rechnung, also ohne Material, und rechnen Sie 20 % davon. Das ist der Betrag, um den Ihre Steuer sinkt, solange Sie unter dem Höchstbetrag der jeweiligen Stufe bleiben. Für eine schnelle Rechnung gibt es unseren § 35a-Rechner. In der Steuererklärung tragen Sie die Beträge in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein.

Welche unserer Leistungen zählen?

Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten bei uns vor allem Gartenservice, Winterdienst, Hausmeisterservice und Gebäudereinigung, auch über die Nebenkosten. Als Handwerkerleistung zählen Trockenbau, Badsanierung und Sanierung in Ihrem bestehenden Haushalt. Arbeits- und Fahrtkosten weisen wir in jeder Rechnung getrennt aus.

Quellen und Stand

Stand 18. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

  • § 35a Einkommensteuergesetz
  • Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, mit Anlage 1
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2008 zur Barzahlung
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