Was bei einer Messie-Wohnung zu tun ist, hängt davon ab, wer Sie sind: Bewohner, Angehöriger oder Vermieter. Für alle gilt: Ohne Zustimmung des Bewohners darf niemand räumen, auch Angehörige nicht. Vermieter haben bei einer Gefährdung der Wohnung rechtliche Möglichkeiten, bis hin zur Kündigung.
Messie-Wohnung: Was tun als Bewohner?
Wenn Sie selbst betroffen sind: Sie sind nicht allein, und es gibt Hilfe, die ohne Vorwürfe auskommt. Ein Gespräch in der Hausarztpraxis oder beim Sozialpsychiatrischen Dienst ist ein guter Anfang. Wie es weitergehen kann, steht im Beitrag Messie-Hilfe.
Wenn die Wohnung geräumt werden soll, bestimmen Sie mit. Sie entscheiden, was bleibt, und Sie können dabei sein.
Messie-Wohnung: Was tun als Angehöriger?
Die Sachen in der Wohnung gehören dem Bewohner. Wer gegen seinen Willen räumt, nimmt ihm sein Eigentum weg. Das ist nicht nur rechtlich problematisch, es zerstört oft auch das Vertrauen, das für eine Behandlung nötig ist.
- Suchen Sie das Gespräch, ruhig und ohne Druck.
- Holen Sie sich Rat für sich selbst, etwa beim Sozialpsychiatrischen Dienst oder bei einer Angehörigengruppe.
- Bei akuter Gefahr, etwa Brandgefahr, blockierten Fluchtwegen oder gesundheitlicher Gefahr, informieren Sie die zuständigen Stellen oder im Notfall 112.
- Kann der Mensch seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit nicht mehr selbst regeln, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Gegen seinen freien Willen ist das nicht erlaubt (§ 1814 BGB).
Messie-Wohnung: Was tun als Vermieter?
Vermieter stehen zwischen dem Schutz ihrer Wohnung, den Rechten der Nachbarn und der Lage eines kranken Menschen. Die rechtlichen Stufen:
- Dokumentieren: Beschwerden von Nachbarn, Geruch, Ungeziefer, Feuchtigkeit, Schäden. Mit Datum und, wo möglich, Fotos aus allgemein zugänglichen Bereichen.
- Ansprechen: Ein Gespräch, wenn möglich mit Angehörigen oder einer Beratungsstelle. Viele Fälle lösen sich hier, wenn Hilfe angeboten wird.
- Abmahnen: Gefährdet der Mieter die Wohnung durch Vernachlässigung erheblich, ist das eine Pflichtverletzung. Vor einer Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung mit Frist nötig (§ 543 Absatz 3 BGB).
- Kündigen: Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nach § 543 Absatz 2 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter die Wohnung durch Vernachlässigung der Sorgfalt erheblich gefährdet. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann ein Grund sein (§ 569 Absatz 2 BGB). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Räumen lassen: Zieht der Mieter nicht aus, braucht der Vermieter einen Räumungstitel. Räumen darf dann nur der Gerichtsvollzieher, siehe Zwangsräumung.
Bei Gefahr für andere, etwa durch Ungeziefer oder Brandlast, können außerdem Behörden wie das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt zuständig sein. Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten, bevor Sie kündigen.
