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Abriss­genehmigung in Bayern: Wann Sie anzeigen müssen

Verfahrensfrei oder Anzeige einen Monat vorher: was die Bayerische Bauordnung zum Abriss sagt, und wann Denkmalschutz und Artenschutz dazukommen.

Eine Abrissgenehmigung im eigentlichen Sinn brauchen Sie in Bayern meist nicht. Die Bayerische Bauordnung unterscheidet: Kleine Anlagen und freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 dürfen ohne Verfahren beseitigt werden. Alles andere müssen Sie mindestens einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Dazu können Denkmalschutz, Artenschutz und örtliche Satzungen kommen.

Was sagt die Bayerische Bauordnung?

Die Regel steht in Art. 57 Absatz 5 BayBO. Verfahrensfrei ist die Beseitigung von:

  • Anlagen, die auch verfahrensfrei errichtet werden dürften, etwa kleine Gartenhäuser, Carports oder Mauern bis zu einer bestimmten Größe
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern

Im Übrigen muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Dafür gibt es ein amtliches Formular, die Anzeige der Beseitigung.

Was sind Gebäudeklasse 1 und 3?

Die Gebäudeklassen stehen in Art. 2 Absatz 3 BayBO:

Gebäudeklasse Was dazu zählt
1 freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m², außerdem land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
2 Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m², nicht freistehend, etwa Doppel- oder Reihenhäuser
3 sonstige Gebäude bis 7 Meter Höhe
4 und 5 höhere und größere Gebäude

Die Höhe meint dabei nicht die Firsthöhe, sondern die Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel über dem Gelände. Ein freistehendes Einfamilienhaus fällt deshalb oft in Gebäudeklasse 1.

Abriss­genehmigung bei angebauten Gebäuden

Steht das Gebäude nicht frei, etwa eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus, kommt eine wichtige Pflicht dazu. Ein qualifizierter Tragwerksplaner muss beurteilen und im nötigen Umfang nachweisen, dass das Nachbargebäude während und nach dem Abriss standsicher bleibt. Wo nötig, überwacht er den Abriss. So steht es ebenfalls in Art. 57 Absatz 5 BayBO.

Wann es doch eine Erlaubnis braucht

  • Denkmalschutz: Wer ein Baudenkmal beseitigen will, braucht nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes eine Erlaubnis. Das kann auch für Anlagen in der Nähe eines Baudenkmals oder in einem Ensemble gelten, etwa in historischen Altstädten.
  • Örtliche Satzungen: Gemeinden können Gebiete festlegen, in denen der Abbruch von Gebäuden genehmigt werden muss, etwa über eine Erhaltungssatzung. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, bevor Sie planen.
  • Artenschutz: In alten Gebäuden nisten oft Vögel oder Fledermäuse. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören, ist nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten. Vor dem Abriss sollte deshalb geprüft werden, ob geschützte Tiere betroffen sind.

Die Abriss­genehmigung ist nicht alles: Schadstoffe und Entsorgung

Gebäude aus den 1960er bis 1990er Jahren enthalten oft Asbest, etwa in Dachplatten, Fassadenplatten, Bodenbelägen oder Fliesenklebern, dazu alte Mineralwolle. Vor dem Abriss muss klar sein, was im Gebäude steckt. Asbest darf nur ein Betrieb mit der nötigen Sachkunde nach TRGS 519 entfernen.

Die Abbruchabfälle müssen nach Sorten getrennt werden, so verlangt es die Gewerbeabfallverordnung: Beton, Ziegel, Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Gips und Dämmstoffe getrennt. Jede Fuhre sollte mit Wiegeschein belegt sein.

Schritt 1 / 2 Leistung

Wobei dürfen wir helfen? Bitte mindestens eines wählen – Mehrfachauswahl möglich.

Checkliste vor dem Abriss

  1. Gebäudeklasse und Lage klären: freistehend oder angebaut?
  2. Bei der Gemeinde nachfragen: Denkmal, Ensemble, Erhaltungssatzung, Bebauungsplan?
  3. Bei angebauten Gebäuden einen Tragwerksplaner einbinden.
  4. Anzeige der Beseitigung mindestens einen Monat vorher, wenn nicht verfahrensfrei.
  5. Schadstoffe untersuchen lassen.
  6. Auf geschützte Tiere prüfen.
  7. Strom, Gas, Wasser und Telefon abmelden und Anschlüsse trennen lassen.
  8. Entsorgung planen, nach Sorten getrennt.

Abriss und Rückbau mit uns

Wir übernehmen Abbruch und Rückbau rund um Straubing, von der Entkernung bis zum Rückbau von Nebengebäuden wie Garagen, Schuppen und Carports, mit Entsorgung nach Sorten und Wiegeschein. Ob ein Abbruch angezeigt werden muss, klärt der Bauherr oder sein Architekt, bevor wir anfangen. Eingriffe in die Statik und die Arbeit mit Schadstoffen übernehmen feste Partnerbetriebe mit der nötigen Qualifikation. Die Abstimmung zwischen den Gewerken läuft über unseren Gründer und Geschäftsführer Maximilian Kellermeier. Für Planer gibt es die Seite für Bauherren und Architekten.

Quellen und Stand

Stand 18. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt die Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.

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