Eine Abrissgenehmigung im eigentlichen Sinn brauchen Sie in Bayern meist nicht. Die Bayerische Bauordnung unterscheidet: Kleine Anlagen und freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 dürfen ohne Verfahren beseitigt werden. Alles andere müssen Sie mindestens einen Monat vorher bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Dazu können Denkmalschutz, Artenschutz und örtliche Satzungen kommen.
Was sagt die Bayerische Bauordnung?
Die Regel steht in Art. 57 Absatz 5 BayBO. Verfahrensfrei ist die Beseitigung von:
- Anlagen, die auch verfahrensfrei errichtet werden dürften, etwa kleine Gartenhäuser, Carports oder Mauern bis zu einer bestimmten Größe
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern
Im Übrigen muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Dafür gibt es ein amtliches Formular, die Anzeige der Beseitigung.
Was sind Gebäudeklasse 1 und 3?
Die Gebäudeklassen stehen in Art. 2 Absatz 3 BayBO:
| Gebäudeklasse | Was dazu zählt |
|---|---|
| 1 | freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m², außerdem land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude |
| 2 | Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m², nicht freistehend, etwa Doppel- oder Reihenhäuser |
| 3 | sonstige Gebäude bis 7 Meter Höhe |
| 4 und 5 | höhere und größere Gebäude |
Die Höhe meint dabei nicht die Firsthöhe, sondern die Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, im Mittel über dem Gelände. Ein freistehendes Einfamilienhaus fällt deshalb oft in Gebäudeklasse 1.
Abrissgenehmigung bei angebauten Gebäuden
Steht das Gebäude nicht frei, etwa eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus, kommt eine wichtige Pflicht dazu. Ein qualifizierter Tragwerksplaner muss beurteilen und im nötigen Umfang nachweisen, dass das Nachbargebäude während und nach dem Abriss standsicher bleibt. Wo nötig, überwacht er den Abriss. So steht es ebenfalls in Art. 57 Absatz 5 BayBO.
Wann es doch eine Erlaubnis braucht
- Denkmalschutz: Wer ein Baudenkmal beseitigen will, braucht nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes eine Erlaubnis. Das kann auch für Anlagen in der Nähe eines Baudenkmals oder in einem Ensemble gelten, etwa in historischen Altstädten.
- Örtliche Satzungen: Gemeinden können Gebiete festlegen, in denen der Abbruch von Gebäuden genehmigt werden muss, etwa über eine Erhaltungssatzung. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, bevor Sie planen.
- Artenschutz: In alten Gebäuden nisten oft Vögel oder Fledermäuse. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören, ist nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten. Vor dem Abriss sollte deshalb geprüft werden, ob geschützte Tiere betroffen sind.
Die Abrissgenehmigung ist nicht alles: Schadstoffe und Entsorgung
Gebäude aus den 1960er bis 1990er Jahren enthalten oft Asbest, etwa in Dachplatten, Fassadenplatten, Bodenbelägen oder Fliesenklebern, dazu alte Mineralwolle. Vor dem Abriss muss klar sein, was im Gebäude steckt. Asbest darf nur ein Betrieb mit der nötigen Sachkunde nach TRGS 519 entfernen.
Die Abbruchabfälle müssen nach Sorten getrennt werden, so verlangt es die Gewerbeabfallverordnung: Beton, Ziegel, Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Gips und Dämmstoffe getrennt. Jede Fuhre sollte mit Wiegeschein belegt sein.
