Für den Winterdienst in der WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig, denn sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum. Die meisten Gemeinschaften beauftragen dafür einen Dienstleister per Beschluss. Einzelne Eigentümer im Wechsel zum Schneeschippen zu verpflichten, ist dagegen schwierig.
Wer ist beim Winterdienst in der WEG verantwortlich?
Die Gemeinschaft. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes steht in § 18 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dazu gehört, dass Zugänge, Wege und Parkplätze im Winter sicher sind und dass die Gemeinschaft die Pflichten aus der Verordnung der Gemeinde für den Gehweg erfüllt. Handeln tut sie über den Verwalter und über Beschlüsse der Eigentümerversammlung.
Können Eigentümer zum Räumen im Wechsel verpflichtet werden?
Per Mehrheitsbeschluss nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden können, die Räum- und Streupflicht im Wechsel selbst zu erfüllen. Das gehe nur durch eine Vereinbarung aller (Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11). Im selben Fall hat das Gericht einen Anspruch darauf bejaht, einen externen Dienstleister zu beauftragen.
Das Urteil stammt aus der Zeit vor der WEG-Reform von 2020. Ob es heute noch genauso gilt, sollten Verwalter im Einzelfall mit ihrem Anwalt klären. Unabhängig davon zeigt die Praxis: Ein Wechselplan unter Eigentümern hält selten einen ganzen Winter, wenn einige berufstätig sind, andere älter und manche gar nicht im Haus wohnen.
Winterdienst WEG: Wie beauftragt die Gemeinschaft einen Dienstleister?
Mit einem Beschluss in der Eigentümerversammlung, vorbereitet vom Verwalter. Damit der Beschluss trägt, sollte im Angebot klar stehen:
- welche Flächen geräumt werden: Gehweg vor dem Grundstück, Zugänge, Zufahrten, Parkplätze, Mülltonnenplatz
- zu welchen Zeiten, passend zur Verordnung der Gemeinde
- welche Streumittel erlaubt sind und eingesetzt werden
- wie jede Runde dokumentiert wird
- ob und in welchem Umfang die Räum- und Streupflicht auf den Dienstleister übergeht
- Laufzeit und Saison, etwa von November bis März
Holen Sie mehrere Angebote ein, damit die Eigentümer vergleichen können. Das erleichtert auch die Entscheidung in der Versammlung.
Was kostet der Winterdienst die Eigentümer, und wer zahlt am Ende?
Die Kosten verteilt die Gemeinschaft nach ihrem Kostenverteilungsschlüssel auf die Eigentümer. Vermieten Eigentümer ihre Wohnung, können sie den Anteil in der Regel als Betriebskosten an ihre Mieter weitergeben, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Betriebskostenverordnung nennt unter Nummer 8 die Straßenreinigung einschließlich nicht öffentlicher Maßnahmen.
Für Selbstnutzer und Mieter gibt es einen Steuervorteil: Auf den Anteil an den Arbeitskosten setzen sie nach § 35a EStG 20 % von der Steuer ab, als haushaltsnahe Dienstleistung bis höchstens 4.000 € im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Verwalter den Anteil in der Jahresabrechnung getrennt ausweist oder bescheinigt. Wie das aussehen sollte, steht in unserem Beitrag zu umlagefähigen Betriebskosten.
