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§ 35a und Entrümpelung: Was Sie absetzen können

§ 35a und Entrümpelung: begünstigt im weiter bewohnten Haushalt, nicht bei Haushaltsauflösung und reiner Sperrmüllabfuhr. Worauf es ankommt.

Nach § 35a EStG können Sie bei einer Entrümpelung 20 % der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr, wenn wir in Ihrem eigenen, weiter bewohnten Haushalt räumen. Eine komplette Haushaltsauflösung und die reine Sperrmüllabfuhr führt die Finanzverwaltung dagegen als nicht begünstigt. Hier steht, worauf es ankommt.

§ 35a und Entrümpelung: Was muss erfüllt sein?

  • Ihr Haushalt: Geräumt wird in Ihrem Haushalt, in dem Sie weiter wohnen. Dazu gehören auch Keller, Dachboden, Garage und Garten, eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung und eine Wohnung, die Sie Ihrem Kind unentgeltlich überlassen, wenn es steuerlich bei Ihnen berücksichtigt wird.
  • Räumen, nicht nur abholen: Begünstigt ist die Arbeit im Haushalt, also Ausräumen, Tragen und Sortieren. Steht die Entsorgung im Vordergrund, wie bei der reinen Sperrmüllabfuhr, ist sie nach der Liste der Finanzverwaltung nicht begünstigt.
  • Keine Haushaltsauflösung: Wird ein Haushalt ganz aufgelöst, führt die Finanzverwaltung das ausdrücklich als nicht begünstigt.
  • Rechnung: Die Arbeitskosten müssen getrennt ausgewiesen sein. Fahrt- und Maschinenkosten zählen zu den Arbeitskosten.
  • Überweisung: Sie zahlen auf das Konto der Firma. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Welche Entrümpelungen typischerweise passen

Die Räume, in denen sich über Jahre etwas angesammelt hat, während Sie weiter im Haus wohnen:

Schwieriger wird es, wenn die ganze Wohnung leer werden soll. Dann ist die Grenze zur Haushaltsauflösung erreicht.

Und die Entsorgungs­kosten?

Das ist der unklarste Punkt. Abziehbar sind nach § 35a nur Arbeitskosten. Die Finanzverwaltung sieht Entsorgung als begünstigt an, wenn sie Nebenleistung zu einer begünstigten Arbeit ist, und nennt als Beispiele die Fliesenabfuhr bei einer Badsanierung und den Grünschnitt bei der Gartenpflege. Als Hauptleistung ist Entsorgung nicht begünstigt. Dazwischen grenzt die Verwaltung im Einzelfall ab. Wir weisen Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten deshalb getrennt aus, damit Ihre Steuerberatung sauber zuordnen kann.

Beim Umzug: die alte Wohnung

Ziehen Sie um, gehört die alte Wohnung für eine kurze Zeit noch zu Ihrem Haushalt. Das Anwendungsschreiben nennt dafür Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Ob das auch für das Räumen der alten Wohnung gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wird die Wohnung dabei komplett aufgelöst, spricht die Liste der Verwaltung eher dagegen.

Schritt 1 / 2 Leistung

Wobei dürfen wir helfen? Bitte mindestens eines wählen – Mehrfachauswahl möglich.

Wann zählt der Abzug?

Im Jahr der Zahlung. Haben Sie die Rechnung im Dezember erhalten und im Januar überwiesen, zählt das neue Jahr. In der Steuererklärung tragen Sie die Arbeitskosten in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Die Rechnung müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.

Gemeinschafts­keller in der Wohnanlage

Lässt die Hausverwaltung einen Gemeinschaftskeller oder Fahrradraum räumen und legt die Kosten um, können Mieter und Eigentümer ihren Anteil an den Arbeitskosten absetzen. Dafür muss der Anteil in der Nebenkosten- oder Jahresabrechnung ausgewiesen oder bescheinigt sein.

Was wir dafür tun

Bei einer Entrümpelung nennen wir den Festpreis vorher und weisen Arbeits- und Fahrtkosten in der Rechnung getrennt aus. Wie viel Steuer Sie sparen, zeigt unser § 35a-Rechner. Einen Überblick über alle steuerlichen Wege, auch für Vermieter und Erben, gibt der Beitrag Entrümpelung steuerlich absetzen.

Quellen und Stand

Stand 18. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

  • § 35a Einkommensteuergesetz
  • Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, Randnummern 1 bis 3 und 39, Anlage 1
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