Nach § 35a EStG können Sie bei einer Entrümpelung 20 % der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, höchstens 4.000 € im Jahr, wenn wir in Ihrem eigenen, weiter bewohnten Haushalt räumen. Eine komplette Haushaltsauflösung und die reine Sperrmüllabfuhr führt die Finanzverwaltung dagegen als nicht begünstigt. Hier steht, worauf es ankommt.
§ 35a und Entrümpelung: Was muss erfüllt sein?
- Ihr Haushalt: Geräumt wird in Ihrem Haushalt, in dem Sie weiter wohnen. Dazu gehören auch Keller, Dachboden, Garage und Garten, eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung und eine Wohnung, die Sie Ihrem Kind unentgeltlich überlassen, wenn es steuerlich bei Ihnen berücksichtigt wird.
- Räumen, nicht nur abholen: Begünstigt ist die Arbeit im Haushalt, also Ausräumen, Tragen und Sortieren. Steht die Entsorgung im Vordergrund, wie bei der reinen Sperrmüllabfuhr, ist sie nach der Liste der Finanzverwaltung nicht begünstigt.
- Keine Haushaltsauflösung: Wird ein Haushalt ganz aufgelöst, führt die Finanzverwaltung das ausdrücklich als nicht begünstigt.
- Rechnung: Die Arbeitskosten müssen getrennt ausgewiesen sein. Fahrt- und Maschinenkosten zählen zu den Arbeitskosten.
- Überweisung: Sie zahlen auf das Konto der Firma. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Welche Entrümpelungen typischerweise passen
Die Räume, in denen sich über Jahre etwas angesammelt hat, während Sie weiter im Haus wohnen:
- eine Kellerentrümpelung
- eine Dachbodenentrümpelung
- eine Garagenentrümpelung
- einzelne Zimmer, etwa das alte Kinderzimmer oder ein Arbeitszimmer
Schwieriger wird es, wenn die ganze Wohnung leer werden soll. Dann ist die Grenze zur Haushaltsauflösung erreicht.
Und die Entsorgungskosten?
Das ist der unklarste Punkt. Abziehbar sind nach § 35a nur Arbeitskosten. Die Finanzverwaltung sieht Entsorgung als begünstigt an, wenn sie Nebenleistung zu einer begünstigten Arbeit ist, und nennt als Beispiele die Fliesenabfuhr bei einer Badsanierung und den Grünschnitt bei der Gartenpflege. Als Hauptleistung ist Entsorgung nicht begünstigt. Dazwischen grenzt die Verwaltung im Einzelfall ab. Wir weisen Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten deshalb getrennt aus, damit Ihre Steuerberatung sauber zuordnen kann.
Beim Umzug: die alte Wohnung
Ziehen Sie um, gehört die alte Wohnung für eine kurze Zeit noch zu Ihrem Haushalt. Das Anwendungsschreiben nennt dafür Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Ob das auch für das Räumen der alten Wohnung gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wird die Wohnung dabei komplett aufgelöst, spricht die Liste der Verwaltung eher dagegen.
